Die Kosten für das Urteilsverfahren sind im Vergleich zu den Amts- und Landgerichten ermäßigt. Kostenvorschüsse werden nicht erhoben. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens hat vor dem Arbeitsgericht jede Partei die Kosten für die Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts selbst zu zahlen. Entstehende Rechtsanwaltsgebühren werden also nicht von der unterlegenden Partei erstattet.
Personen mit geringem Einkommen kann im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn der Prozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies führt entweder zur völligen Befreiung von den Rechtsanwaltskosten oder zur Verpflichtung zur ratenweisen Begleichung. Die Partei kann aber nachträglich innerhalb von vier Jahren zur Zahlung dieser Kosten herangezogen werden, wenn ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies zulassen.